Zweck dieser Ordnung ist es, einheitliche Richtlinien zu haben, die für alle ersichtlich sind.
Die Schiedsrichterordnung wird vom Präsidium des BTV verabschiedet.
Lehr- und Prüfungsordnung
§ 1 Gegenstand und Ziel
1. Die Lehr- und Prüfungsordnung regelt die Ausbildung, Prüfung, Lizenzausstellung sowie die Fortbildung, Prüfung, Lizenzverlängerung sowie die Fortbildungsmaßnahmen der C-Oberschiedsrichter, B- Oberschiedsrichter und C-Schiedsrichter im Badischen Tennisverband.
2. Sie dient insbesondere dem zuständigen Referenten für Schiedsrichterwesen und Regelkunde als Grundlage zur einheitlichen Durchführung der unter Ziffer 1 genannten Regelungsinhalte im Verbandsgebiet.
3. Oberster Grundsatz ist dabei die Gleichbehandlung aller Prüfungskandidaten sowie der Schiedsrichter und der Oberschiedsrichter.
§ 2 Anzuwendende Vorschriften
Für die Ausbildung, Prüfung, Lizenzausstellung und Fortbildungsmaßnahmen finden die nachfolgend genannten Regelwerke Anwendung:
- Tennisregeln der ITF,
- Wettspielordnung des DTB,
- Turnierordnung des DTB,
- Verhaltenskodex des DTB,
- Wettspielordnung des BTV
§ 3 Zuständigkeit für Ausbildung und Prüfung
1. Für die Ausbildung und Prüfung von C-Schiedsrichtern und B-OSR wie auch C-OSR ist der Referent für Schiedsrichterwesen und Regelkunde des Badischen Tennisverbandes zuständig.
2. Der jeweils zuständige Referent organisiert und leitet die Prüfung.
Er kann zu seiner Unterstützung Referenten mit entsprechender Fachkenntnis einsetzen.
§ 4 Zulassungsvoraussetzung
1. Zur Ausbildung und Prüfung als C-OSR und C-Schiedsrichter wird zugelassen, wer Mitglied eines Mitgliedsvereines des Badischen Tennisverbandes ist, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und ansonsten Gewähr für die Einhaltung und Durchsetzung der Tennisregeln bietet.
2. Zur Ausbildung und Prüfung als B-OSR ist bei Erfüllung
der Voraussetzungen von Ziffer 1 zuzulassen, wer den Nachweis einer erfolgreichen Praxis als C-OSR nachweisen kann. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Referent für Schiedsrichterwesen und Regelkunde.
3. Die Anmeldung zur Ausbildung und Prüfung erfolgt über das Seminarportal des Badischen Tennisverbandes.
§ 5 Ausbildungsdurchführung
1. Die Ausbildung dient der Vorbereitung zur Prüfung.
Die inhaltliche Ausgestaltung der Vorbereitung obliegt der eigenständigen Entscheidung des jeweils zuständigen Referenten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Prüfungskandidaten in notwendigem Maße Kenntnis von den in § 2 genannten Vorschriften erlangen.
2. Bei der Ausbildungsmaßnahme sind alle relevanten Fragen der Prüfungskandidaten unter Hinweis auf die entsprechenden Regeln und Ordnungen zu beantworten.
3. Inhalte und Beurteilungskriterien der nachfolgenden Prüfung sind den Kandidaten vorher zur Kenntnis zu geben.
§ 6 Prüfungsinhalte
Gegenstand der jeweiligen Prüfung bzw. Prüfungsinhalte sind die in § 2 genannten Vorschriften.
§ 7 Durchführung der Prüfung
1. Die Prüfungskandidaten zum C-OSR, B-OSR und C-Schiedsrichter werden durch den zuständigen Referenten ausgebildet.
2. Die C-OSR und B-OSR-Prüfung besteht jeweils nur aus einer theoretischen Prüfung. Die C-Schiedsrichter-Prüfung umfasst zusätzlich noch einen praktischen Prüfungsteil.
3. Der Prüfungsleiter soll den zeitlichen Ablauf der Prüfung darstellen und vor der theoretischen Prüfung den Kandidaten ausreichend Zeit und Gelegenheit geben, noch Fragen zu stellen.
§ 8 Theoretische Prüfung für SR und OSR
1. Die Fragen zur theoretischen Prüfung zum C-OSR und C-Schiedsrichter werden dem Katalog „Prüfungsfragen" des Badischen Tennisverbandes entnommen. Bei B-OSR können auch über den Katalog hinausgehende Fragen gestellt werden.
2. Die Prüfungszeit beträgt 1 Minute pro Frage im Multiple-Choice-System. Bei Textantworten kann diese Zeit ggf. verlängert werden.
3. Die Anzahl der Prüfungsfragen beträgt:
a) C-Schiedsrichter-Prüfung: 60 Fragen aus dem Bereich Schiedsrichter
b) B-OSR-Prüfung: maximal 70 Fragen
c) C-OSR-Prüfung: maximal 60 Fragen
Bei C-OSR und C-Schiedsrichtern genügen 80 % richtige Antworten zum Bestehen der Prüfung. Bei den B-OSR werden 85 % korrekte Antworten gefordert. Kandidaten, die zwischen 80 und 85 % liegen, können mündlich nachgeprüft werden. Die Ergebnisse werden den Kandidaten nach der Prüfungsauswertung mitgeteilt.
§ 9 Praktische Prüfung und Beurteilung
1. Bei der praktischen Prüfung hat der Kandidat nach Möglichkeit ein ganzes Wettspiel als Schiedsrichter zu leiten, vorzugsweise während eines Turniers.
2. Dabei ist er von mindestens einem eingesetzten Prüfer zu bewerten, der seine Leistung anschließend mit ihm bespricht und unabhängig von der Leistung bzw. dem Bestehen Verbesserungsvorschläge macht.
3. Das Prüfungsgremium wertet anschließend das Gesamtergebnis aus.
§ 10 Ergebnis und Wiederholung
1. Die Prüfung gilt entweder insgesamt als bestanden oder nicht bestanden. Einzelnoten oder abgestufte Beurteilungen werden nicht vergeben.
2. Besteht ein Kandidat nur einen Teil, so kann ihm für den anderen Teil ein Nachprüfungstermin eingeräumt werden.
§ 11 Ausschluss von der Prüfung
Ein Prüfungskandidat kann von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Lehr- und Prüfungsordnung verstößt. Die Prüfung gilt dann als insgesamt nicht bestanden.
§ 11 Prüfungsgremium
1. Das Prüfungsgremium für die C-OSR- und C-SR-Prüfung setzt sich zusammen aus dem zuständigen Referenten und einem weiteren Prüfer.
2. Das Prüfungsergebnis wird von den jeweiligen Prüfern mit Mehrheit festgelegt. Die Prüfung für den B-OSR nimmt der jeweils zuständige Referent ab. Er kann jedoch weitere Prüfer zu seiner Unterstützung hinzuziehen.
3. Die eingeteilten Prüfer müssen mindestens die gleiche Lizenz der zu prüfenden Kategorie besitzen.
§ 12 Gültigkeit der Lizenzen
1. Der jeweils zuständige Referent sorgt für die Übergabe bzw. Versendung der SR- bzw. OSR-Ausweise an die Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben.
2. Die Lizenzen sind gültig bis zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres. Bei Prüfungen im zweiten Halbjahr gilt die Lizenz ein Jahr länger. Die Ausweise verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig verlängert werden.
3. Die Verlängerung der SR- bzw. OSR-Lizenz erfolgt durch den zuständigen Referenten für weitere zwei Jahre.
4. Voraussetzung für die Verlängerung der B-OSR-Lizenzen ist, dass der Lizenzinhaber eine ausreichende Anzahl erfolgreich durchgeführter Einsätze nachweisen kann. B-OSR müssen im Gültigkeitszeitraum mindestens einmal an einer Fortbildungsveranstaltung B-OSR teilgenommen haben sowie mindestens vier Einsatztage innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen.
5. Voraussetzung für die Verlängerung der C-OSR- und C-Schiedsrichter- Lizenzen ist, dass C-OSR und C-Schiedsrichter im Gültigkeitszeitraum mindestens einmal an einer Fortbildungsveranstaltung C-OSR und C-Schiedsrichter teilgenommen haben sowie mindestens vier Einsatztage innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen.
6. Jeder SR und OSR hat selbst für die Verlängerung seiner Lizenz Sorge zu tragen. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann der zuständige Referent die Verlängerung des Ausweises ablehnen. Die Möglichkeit des Lizenzentzugs bleibt dabei unberührt.
§ 13 Fortbildungsveranstaltungen
1.In der Fortbildungsveranstaltung sind insbesondere die Änderungen der in § 2 genannten Vorschriften bekannt zu geben.
2. Zu Beginn der Saison werden Regeltests an die C-SR, C-OSR und B-OSR verschickt.
§ 14 Inkrafttreten
Die Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.