Satzung

Die Satzung des Badischen Tennisverbandes e.V. in der Fassung vom 08. Oktober 2022 finden Sie  HIER

Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung des Badischen Tennisverbands e.V. in der Fassung vom 07. Oktober 2022 finden Sie  HIER.
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Schieds- und Disziplinarordnung

Die Schieds- und Disziplinarordnung des BTV
in der geänderten Fassung vom 17. März 2007

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

1. Zweck der Schieds- und Disziplinarordnung ist es, die Zuständigkeit und Verfahrensweise, in Sport- und Disziplinarangelegenheiten sowie bei verbandsinternen Streitigkeiten festzulegen.
2. Disziplinarangelegenheiten sind Verstöße und Verfehlungen,
a. gegen die Satzung und die satzungsgemäß erlassenen Bestimmungen des Badischen Tennisverbandes und des Deutschen Tennisbundes,
b. gegen die Anti-Dopingbestimmungen des BTV,
c. gegen Anordnungen des Verbandes und seiner Organe,
d. gegen den sportlichen Anstand,
e. gegen die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befassten Personen und Organe.
3. Sportangelegenheiten sind Verstöße gegen die Wettspielordnung des Badischen Tennisverbandes, gegen die Turnierordnung, die Ranglistenordnung und Jugendordnung des DTB sowie Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung der Regeln zur Durchführung der Verbandsspiele.
4.Verbandsinterne Streitigkeiten sind
a. Beschwerden gegen die Beschlüsse des Präsidiums und des Bezirksvorstandes soweit in die Rechte der Mitglieder unmittelbar eingegriffen wird (§ 23 Absatz 2 Satz 2 Satzung BTV)
b. Beschwerden bei Sanktionen bei verspäteter Zahlung (§ 9 Absatz 3 Satzung BTV)
c. Ausschluss eines Mitgliedes (§ 8 Satzung BTV)
d. Wahlanfechtungen (§ 23 Absatz 2 Satz 4 Satzung BTV)
5. In Sportangelegenheiten ist die Anrufung der Schieds- und Disziplinarkommission nur zulässig, soweit dies in der Satzung, in der Schieds- und Disziplinarordnung und in der Wettspielordnung des Verbandes ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Persönliche Zuständigkeit Erschöpfung Rechtsweg

1. Der Schieds- und Disziplinarordnung unterliegen:
a. die Präsidiumsmitglieder des Badischen Tennisverbandes und deren Beauf-tragte sowie die Mitglieder der übrigen Organe des Verbandes,
b. die dem Badischen Tennisverband angeschlossenen Vereine und selb-ständigen Tennisabteilungen sowie deren Einzelmitglieder,
c. ausländische Spieler und Spielerinnen im Verbandsbereich.
2. Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist vor Ausschöpfung der Sportge-richtsbarkeit unzulässig.

§ 3 Wahl des Vorsitzenden, der Stellvertreter

1. Die gemäß § 23 der Satzung des Verbandes gewählten drei Mitglieder der Schieds- und Disziplinarkommission wählen im Anschluss an ihre Wahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils für die gesamte Amtsdauer der Kommission eingesetzt bleiben. Die Namen der Kommissionsmitglieder nebst den Namen der stellvertretenden Mitglieder sind auf der Internetseite des BTV bekannt zu geben. Der Vorsitzende ist für die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Kommission zuständig.
2. Die gewählten Stellvertreter treten nur für den Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung eines ständigen Mitglieds ein, und zwar nach der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Kommission als stellvertretendes Mitglied, bei gleichlanger Dauer nach dem Alphabet.

§ 4 Befangenheit

Über die Ablehnung eines Mitglieds wegen Befangenheit entscheidet die Kommission unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds, an dessen Stelle ein Stellvertreter tritt, endgültig.

§ 5 Allgemeine Verfahrensvorschriften

1. Beschwerden an die Kommission sind zu begründen. Der Vorsitzende der jeweiligen Kommission kann dem Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist setzen, nach deren Ablauf ohne weiteres die Zurückweisung des Rechtsmittels erfolgen kann, falls nicht der Beschwerdeführer die Frist einhält oder dringende Gründe glaubhaft macht, welche die Begründung nach Ablauf der Frist annehmbar erscheinen lassen und die Entscheidung nur unwesentlich verzögern.
2. Verfahrensbeteiligte sind sämtliche Personen, Vereine oder Verbandsorgane, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung der Kommission unmittelbar berührt werden.
3. Vor der Entscheidung ist sämtlichen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich zu den gestellten Anträgen sowie zur Sach- und Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu äußern. Ggf. ist den Beteiligten die Möglichkeit einzuräumen, zu den eingereichten Schriftsätzen sowie zum Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme innerhalb einer weiteren Frist Stellung zu nehmen.
4. Die Entscheidung der Kommission ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren; jedoch kann der Vorsitzende in Ausnahmefällen und zum Zwecke der Durchführung einer Beweisaufnahme eine mündliche Verhandlung anordnen.
5. Die Beratung und Beschlussfassung der Kommission sind geheim.
6. Die Entscheidungen der Kommission sind zu begründen und den Verfahrensbeteiligten in Textform bekannt zu machen.

§ 6 Verfahren Disziplinarangelegenheiten Antragsrecht

1. Anzeigen über Verstöße und Verfehlungen sind zunächst dem Präsidenten des Verbandes zuzuleiten. Die Schieds- und Disziplinarkommission wird nur auf dessen Veranlassung tätig. Lehnt der Präsident des Verbandes es ab, den Fall der Schieds- und Disziplinarkommission zu übergeben oder entscheidet er nicht binnen vier Wochen, so hat der Anzeiger das Recht der Beschwerde an das Präsidium des Verbandes. Dieses entscheidet endgültig.
2. Geht die Anzeige später als 6 Monate nach Kenntnis der entsprechenden Organe beim Präsidenten des BTV ein, ist sie unzulässig und ihr ohne weitere Prüfung nicht nachzugehen. Verjährung tritt ohne Rücksicht auf die Kenntnis ein, wenn der Strafantrag nicht binnen eines Jahres nach dem zu ahndenden Vorgang beim Vorsitzenden eingeht. Die Regelungen in der Anti-Doping-Ordnung bleiben hiervon unberührt.
3. Ergibt sich im Rahmen der Ermittlungen des Präsidenten oder der Schieds- und Disziplinarkommission, dass in dem zu entscheidenden Fall auch andere Personen oder Vereine disziplinarrechtlich zu belangen sind, kann das Verfahren von Amts wegen auch auf diese erweitert werden.

§ 7 Verfahren Sportangelegenheiten

1. Die Kommission wird mit Eingang der gegen die Entscheidungen der Einspruchsinstanzen gerichteten Beschwerdeschrift tätig.
2. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Einspruchsinstanz beim Vorsitzenden der Schieds- und Disziplinarkommission über die Geschäftsstelle des Badischen Tennisverbandes e.V. einzulegen. Gleichzeitig ist eine Beschwerdegebühr von EUR 250,00 zu entrichten.
3. Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung der entsprechenden Gebühren wird die Beschwerde ohne Prüfung verworfen.

§ 8 Verfahren verbandsinterne Streitigkeiten

1. Die Kommission wird mit Eingang der entsprechenden Beschwerdeschrift tätig.
2. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach der Wahl beim Vorsitzenden der Schieds- und Disziplinarkommission über die Geschäftsstelle des Badischen Tennisverbandes e.V. einzulegen und schriftlich zu begründen. Gleichzeitig ist eine Beschwerdegebühr von EUR 250,00 zu entrichten. Von Mitgliedern des Präsidiums des BTV ist keine Beschwerdegebühr zu entrichten.
3. Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung der entsprechenden Gebühren wird die Beschwerde ohne Prüfung verworfen.

§ 9 Sanktionen

1. In Disziplinarangelegenheiten gemäß § 1 Ziffer 2 b-e können folgende Strafen verhängt werden:
a. Verweis,
b. Geldstrafen gegen Einzelpersonen von € 100,00 bis € 1.500,00
gegen Vereine und Organe bis € 3.000,00.
c. befristete Wettspielsperre gegen einzelne Spielerinnen und Spieler
d. Ämtersperre
2. Bei geringfügigen Verstößen, bei denen eine Sanktion entbehrlich scheint, kann die Schieds- und Disziplinarkommission das Verfahren einstellen.
3. Die Strafen und Kosten sind vom Badischen Tennisverband durch dessen Präsidenten zu vollstrecken.

§ 10 Sanktionen Doping

Bei Dopingverstößen gelten in Abweichung von § 9 folgende Regelungen und Sanktionen:
1. Verschuldensvermutung
Im Zweifel obliegt es dem Beschuldigten, sich bei einem Verstoß gegen die Anti-Doping- Bestimmungen zu entlasten.
2. Sanktionen:
a. Annullierung aller in einem Turnier oder Mannschaftswettkampf erzielten Ergebnisse;
b. Disqualifikation/Suspendierung
c. Öffentliche Verwarnung
d. Zeitlich begrenzte bis lebenslange Sperre
e. Aberkennung von Ranglistenpunkten
f. Geldstrafe
g. Rückzahlung von Preisgeldern
h. Zeitlich begrenzte bis lebenslange Ämtersperre
j. Akkreditierungsentzug.
3. Die Berufung an das DTB-Sportgericht hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Kommission ordnet diese an.

§ 11 Entscheidung

1. Bei nicht rechtzeitigen Einlegen der Beschwerde oder bei nicht rechtzeitiger Einzahlung der entsprechenden Gebühren wird das Rechtsmittel ohne weitere Prüfung verworfen.
2. Ist die Beschwerde zulässig, ist ihr entweder teilweise oder ganz stattzugeben oder als unbegründet zurückzuweisen
3. Die Entscheidungen der Kommission sind zu begründen
4. Die Entscheidung ist den Verfahrensbeteiligten in Textform bekannt zu machen.
5. In der Entscheidung ist auch über die Verteilung der Kosten zu befinden.

§ 12 Rechtsmittel

1. Die Entscheidungen der Schieds- und Disziplinarkommission in Sport-angelegenheiten und in verbandsinternen Streitigkeiten sind endgültig.
2. In Disziplinarangelegenheiten ist gegen die Entscheidung der Schieds- und Disziplinarkommission die Berufung an das DTB-Sportgericht zulässig. Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften der Disziplinarordnung des DTB und dessen Sportgerichtsverfahrensordnung.

§ 13 Kosten

1. Die Kosten des Verfahrens in Sportangelegenheiten gelten durch die Beschwerdegebühr als abgegolten. Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, sind die entrichteten Gebühren ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die Kommission kann anordnen, dass auch bei einer Rücknahme der Beschwerde die Kosten ganz oder teilweise erstattet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
2. Die Kosten des Verfahrens in Disziplinarangelegenheiten und bei ver-bandsinternen Streitigkeiten, deren Höhe die Kommission festzusetzen hat, hat im Falle der Bestrafung der Beschuldigte, im übrigen der Verband, zu tragen. Wird das Verfahren, gleich aus welchen Gründen, insbesondere wegen Geringfügigkeit, oder weil aus sonstigen Gründen eine Bestrafung nicht erforderlich ist, eingestellt, entscheidet die Kommission über die Verteilung der Kosten nach ihrem Ermessen.
3. Bei verbandsinternen Streitigkeiten entscheidet die Kommission, ob und in welchem Umfang Kosten anzusetzen sind.
4. In den Fällen zu Ziff. 1 - 3 werden sonstige Kosten, insbesondere Auslagen, die einem Beteiligten durch die Heranziehung eines Bevollmächtigten entstehen, nicht erstattet.

Ehrungsordnung

Ehrungsordnung

1. Allgemeines

Alle Ehrungen der unter Ziffer 3.2 bis 3.4 aufgeführten Stufen erfolgen grundsätzlich auf Mehrheitsbeschluss der Verleihungsgremien.

Vorschlagsrecht haben alle Mitglieder des jeweils zuständigen Bezirksvorstandes bzw. des Präsidiums. Mitgliedsvereine können über den Bezirksvorstand bzw. das Präsidium Anträge auf Ehrungen einreichen.

Die Ehrungen und Verleihungen für Vereinsfunktionäre sollen auf Veranstaltungen der Bezirke, können aber auch vor Ort bei Vereinsjubiläen oder Vereinsmitgliederversammlungen durch den Bezirksvorsitzenden oder seinen Vertreter bzw. durch ein Präsidiumsmitglied vorgenommen werden. Alle übrigen Ehrungen sollen jeweils in der Mitgliederversammlung des Verbandes oder des Bezirks durch den Präsidenten oder ein Präsidiumsmitglied vorgenommen werden.

Die Geschäftsstelle ist für die Prüfung und Bestätigung der jeweiligen Zeiträume an den BTV Antragsteller innerhalb von fünf Werktagen per E-Mail verantwortlich. Hierbei sind die verbleibenden Präsidiumsmitglieder für ein mögliches Widerspruchsrecht bei der Bestätigung in cc zu nehmen. Nach weiteren fünf Werktagen erfolgt der postalische Versand der Urkunde und der zugehörigen Ehrennadel an den BTV Antragsteller. Die Geschäftsstelle ist für die Dokumentation der Ehrungen verantwortlich. Nicht durch den BTV nachverfolgbare Zeiträume sind durch den Antragsteller in Textform nachzuweisen.

Alle Ehrungen sind durch eine vom Präsidenten - bei Ehrungen des Präsidenten selbst, von den beiden Vizepräsidenten - unterschriebene Urkunde zu bestätigen. Bei Ehrungen von Vereinsfunktionären unterzeichnet zusätzlich der jeweilige Bezirksvorsitzende.

Eine Rangfolge der einzelnen Stufen ist nicht zwingend einzuhalten, d.h. es dürfen auch Stufen übersprungen werden. In Sonderfällen können auch Vereinsfunktionäre durch mehrheitlichen Beschluss des Präsidiums eine Ehrung der Stufe 4 – Goldene Ehrennadel erhalten. Die bei den Verleihungsgrundsätzen angegebenen Fristen können in Sonderfällen auf mehrheitlichen Beschluss des Präsidiums auch unterschritten werden.

Bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder bei grobem Verstoß gegen das Ansehen des Badischen Tennisverbandes kann das Verbandspräsidium jede Auszeichnung widerrufen. Dem Beschluss hierüber müssen mindestens 3/4 aller Präsidiumsmitglieder zustimmen.

2. Ehrungen und Verleihungsgrundsätze

Stufe 1 - Verdienstnadel der Bezirke
Mit der Verdienstnadel der Bezirke können verdiente Mitarbeiter in den Vereinen mit mindestens 8-jähriger Vereinstätigkeit als 1. Vorsitzender bzw. Abteilungsleiter oder mindestens 10-jähriger Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder in anderen Vereinsfunktionen sowie verdiente Spieler auf Bezirksebene ausgezeichnet werden.
Verleihungsgremium: Bezirksvorstand

Stufe 2 - Bronzene Ehrennadel
Mit der Bronzenen Ehrennadel des Verbandes können verdiente Mitarbeiter des Verbandes mit mindestens 4-jähriger Tätigkeit in Präsidium oder mit mindestens 7-jähriger Tätigkeit im Bezirksvorstand und/oder in Ausschüssen und/oder in Kommissionen ausgezeichnet werden. Ferner kann die Bronzene Ehrennadel an verdiente Spieler und Spielerinnen des Verbandes sowie an verdiente Vereinsvorsitzende mit mindestens 10-jähriger Tätigkeit als 1. Vorsitzender bzw. Abteilungsleiter verliehen werden. Diese Regelung gilt auch für andere Vorstandsmitglieder oder andere Vereinsfunktionsträger mit einer Tätigkeit von mindestens 14 Jahren.
Verleihungsgremium: Präsidium oder Bezirksvorstand

Stufe 3 - Silberne Ehrennadel
Mit der Silbernen Ehrennadel des Verbandes können verdiente Mitarbeiter des Verbandes mit mindestens 7-jähriger Tätigkeit im Präsidium oder mit mindestens 10-jähriger Tätigkeit im Bezirksvorstand oder mit mindestens 13-jähriger Tätigkeit in Ausschüssen und/oder in Kommissionen ausgezeichnet werden. Ferner kann die Silberne Ehrennadel an verdiente Spieler und Spielerinnen des Verbandes sowie an verdiente Vereinsvorsitzende mit mindestens 14-jähriger Tätigkeit als 1. Vorsitzender bzw. Abteilungsleiter verliehen werden. Diese Regelung gilt auch für andere Vorstandsmitglieder oder andere Vereinsfunktionsträger mit einer Tätigkeit von mindestens 18 Jahren.
Verleihungsgremium: Präsidium oder Bezirksvorstand

Stufe 4 - Goldene Ehrennadel
Mit der Goldenen Ehrennadel des Verbandes können verdiente ehrenamtliche Mitarbeiter des Verbandes mit mindestens 10-jähriger Tätigkeit im Präsidium oder mit mindestens 13-jähriger Tätigkeit im Bezirksvorstand, hiervon mindestens 7 Jahre im Präsidium oder mit mindestens 19-jähriger Tätigkeit in Ausschüssen und/oder Kommissionen, hiervon mindestens 10 Jahre im Präsidium und/oder Bezirksvorstand, ausgezeichnet werden. Ferner kann die Goldene Ehrennadel an verdiente Spieler und Spielerinnen des Verbandes verliehen werden.
Verleihungsgremium: Präsidium

3. Sonderstufen und Verleihungsgrundsätze

3.1 Verdienstmedaille mit Urkunde und Anstecknadel
Die Verdienstmedaille mit Urkunde und Anstecknadel kann vom Präsidenten in alleiniger Entscheidung verdienten Mitarbeitern der Vereine, Spielerinnen und Spielern sowie nicht dem Verband oder seinen Vereinen angehörenden Personen verliehen werden, für die die Voraussetzungen der Stufen 1 - 5 nicht vorliegen, die sich aber dennoch um den Verband verdient gemacht haben. Das Präsidium ist hierüber zu informieren und von der Geschäftsstelle eine Liste über die Ausgabe zu führen.
Verleihungsgremium: Präsident

3.2 Ehrenpräsident des Verbandes
Zu Ehrenpräsidenten des Verbandes können gemäß § 19 der Verbandssatzung verdiente Mitarbeiter ernannt werden, die mehr als 15 Jahre in Verbandsfunktionen, davon zuletzt mindestens 6 Jahre als Präsident, tätig waren.
Verleihungsgremium: Mitgliederversammlung BTV

3.3 Ehrenmitglied des Verbandes
Zum Ehrenmitglied gemäß § 6 der Verbandssatzung können verdiente Mitarbeiter des Verbandes mit mindestens 12-jähriger Tätigkeit in Präsidium oder mit mindestens 15-jähriger Tätigkeit im Bezirksvorstand, hiervon mindestens 9 Jahre im Präsidium oder für besonders hervorragende Leistungen für den badischen Tennissport im Ehrenamt nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt oder als Sportler ernannt werden.
Verleihungsgremium: Mitgliederversammlung BTV

3.3 Ehrenvorsitzender des Bezirks
Zu Ehrenvorsitzenden eines Bezirks können gemäß § 30 der Verbandssatzung verdiente Mitarbeiter ernannt werden, die mehr als 15 Jahre in Verbandsfunktionen, davon zuletzt 6 Jahre als Bezirksvorsitzender, tätig waren. Vorschlagsrecht haben hierzu auch die Bezirksvorstände.
Verleihungsgremium: Mitgliederversammlung des Bezirks

4. Veröffentlichung der Ehrungsordnung

Die Ehrungsordnung wird veröffentlicht.

Schiedsrichterordnung

Zweck dieser Ordnung ist es, einheitliche Richtlinien zu haben, die für alle ersichtlich sind.

Die Schiedsrichterordnung wird vom Präsidium des BTV verabschiedet.

 

Lehr- und Prüfungsordnung

§ 1 Gegenstand und Ziel

1. Die Lehr- und Prüfungsordnung regelt die Ausbildung, Prüfung, Lizenzausstellung sowie die Fortbildung, Prüfung, Lizenzverlängerung sowie die Fortbildungsmaßnahmen der C-Oberschiedsrichter, B- Oberschiedsrichter und C-Schiedsrichter im Badischen Tennisverband.

2. Sie dient insbesondere dem zuständigen Referenten für Schiedsrichterwesen und Regelkunde als Grundlage zur einheitlichen Durchführung der unter Ziffer 1 genannten Regelungsinhalte im Verbandsgebiet.

3. Oberster Grundsatz ist dabei die Gleichbehandlung aller Prüfungskandidaten sowie der Schiedsrichter und der Oberschiedsrichter.

 

§ 2 Anzuwendende Vorschriften

Für die Ausbildung, Prüfung, Lizenzausstellung und Fortbildungsmaßnahmen finden die nachfolgend genannten Regelwerke Anwendung:

  • Tennisregeln der ITF,
  • Wettspielordnung des DTB,
  • Turnierordnung des DTB,
  • Verhaltenskodex des DTB,
  • Wettspielordnung des BTV

 

§ 3 Zuständigkeit für Ausbildung und Prüfung

1. Für die Ausbildung und Prüfung von C-Schiedsrichtern und B-OSR wie auch C-OSR ist der Referent für Schiedsrichterwesen und Regelkunde des Badischen Tennisverbandes zuständig.

2. Der jeweils zuständige Referent organisiert und leitet die Prüfung.

Er kann zu seiner Unterstützung Referenten mit entsprechender Fachkenntnis einsetzen.

 

§ 4 Zulassungsvoraussetzung

1. Zur Ausbildung und Prüfung als C-OSR und C-Schiedsrichter wird zugelassen, wer Mitglied eines Mitgliedsvereines des Badischen Tennisverbandes ist, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und ansonsten Gewähr für die Einhaltung und Durchsetzung der Tennisregeln bietet.

2. Zur Ausbildung und Prüfung als B-OSR ist bei Erfüllung

der Voraussetzungen von Ziffer 1 zuzulassen, wer den Nachweis einer erfolgreichen Praxis als C-OSR nachweisen kann. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Referent für Schiedsrichterwesen und Regelkunde.

3. Die Anmeldung zur Ausbildung und Prüfung erfolgt über das Seminarportal des Badischen Tennisverbandes.

 

§ 5 Ausbildungsdurchführung

1. Die Ausbildung dient der Vorbereitung zur Prüfung.

Die inhaltliche Ausgestaltung der Vorbereitung obliegt der eigenständigen Entscheidung des jeweils zuständigen Referenten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Prüfungskandidaten in notwendigem Maße Kenntnis von den in § 2 genannten Vorschriften erlangen.

2. Bei der Ausbildungsmaßnahme sind alle relevanten Fragen der Prüfungskandidaten unter Hinweis auf die entsprechenden Regeln und Ordnungen zu beantworten.

3. Inhalte und Beurteilungskriterien der nachfolgenden Prüfung sind den Kandidaten vorher zur Kenntnis zu geben.

 

§ 6 Prüfungsinhalte

Gegenstand der jeweiligen Prüfung bzw. Prüfungsinhalte sind die in § 2 genannten Vorschriften.

 

§ 7 Durchführung der Prüfung

1. Die Prüfungskandidaten zum C-OSR, B-OSR und C-Schiedsrichter werden durch den zuständigen Referenten ausgebildet.

2. Die C-OSR und B-OSR-Prüfung besteht jeweils nur aus einer theoretischen Prüfung. Die C-Schiedsrichter-Prüfung umfasst zusätzlich noch einen praktischen Prüfungsteil.

3. Der Prüfungsleiter soll den zeitlichen Ablauf der Prüfung darstellen und vor der theoretischen Prüfung den Kandidaten ausreichend Zeit und Gelegenheit geben, noch Fragen zu stellen.

 

§ 8 Theoretische Prüfung für SR und OSR

1. Die Fragen zur theoretischen Prüfung zum C-OSR und C-Schiedsrichter werden dem Katalog „Prüfungsfragen" des Badischen Tennisverbandes entnommen. Bei B-OSR können auch über den Katalog hinausgehende Fragen gestellt werden.

2. Die Prüfungszeit beträgt 1 Minute pro Frage im Multiple-Choice-System. Bei Textantworten kann diese Zeit ggf. verlängert werden.

3. Die Anzahl der Prüfungsfragen beträgt:

a) C-Schiedsrichter-Prüfung: 60 Fragen aus dem Bereich Schiedsrichter

b) B-OSR-Prüfung: maximal 70 Fragen

c) C-OSR-Prüfung: maximal 60 Fragen

Bei C-OSR und C-Schiedsrichtern genügen 80 % richtige Antworten zum Bestehen der Prüfung. Bei den B-OSR werden 85 % korrekte Antworten gefordert. Kandidaten, die zwischen 80 und 85 % liegen, können mündlich nachgeprüft werden. Die Ergebnisse werden den Kandidaten nach der Prüfungsauswertung mitgeteilt.

 

§ 9 Praktische Prüfung und Beurteilung

1. Bei der praktischen Prüfung hat der Kandidat nach Möglichkeit ein ganzes Wettspiel als Schiedsrichter zu leiten, vorzugsweise während eines Turniers.

2. Dabei ist er von mindestens einem eingesetzten Prüfer zu bewerten, der seine Leistung anschließend mit ihm bespricht und unabhängig von der Leistung bzw. dem Bestehen Verbesserungsvorschläge macht.

3. Das Prüfungsgremium wertet anschließend das Gesamtergebnis aus.

 

§ 10 Ergebnis und Wiederholung

1. Die Prüfung gilt entweder insgesamt als bestanden oder nicht bestanden. Einzelnoten oder abgestufte Beurteilungen werden nicht vergeben.

2. Besteht ein Kandidat nur einen Teil, so kann ihm für den anderen Teil ein Nachprüfungstermin eingeräumt werden.

 

§ 11 Ausschluss von der Prüfung

Ein Prüfungskandidat kann von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Lehr- und Prüfungsordnung verstößt. Die Prüfung gilt dann als insgesamt nicht bestanden.

 

§ 11 Prüfungsgremium

1. Das Prüfungsgremium für die C-OSR- und C-SR-Prüfung setzt sich zusammen aus dem zuständigen Referenten und einem weiteren Prüfer.

2. Das Prüfungsergebnis wird von den jeweiligen Prüfern mit Mehrheit festgelegt. Die Prüfung für den B-OSR nimmt der jeweils zuständige Referent ab. Er kann jedoch weitere Prüfer zu seiner Unterstützung hinzuziehen.

3. Die eingeteilten Prüfer müssen mindestens die gleiche Lizenz der zu prüfenden Kategorie besitzen.

 

§ 12 Gültigkeit der Lizenzen

1. Der jeweils zuständige Referent sorgt für die Übergabe bzw. Versendung der SR- bzw. OSR-Ausweise an die Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben.

2. Die Lizenzen sind gültig bis zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres. Bei Prüfungen im zweiten Halbjahr gilt die Lizenz ein Jahr länger. Die Ausweise verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig verlängert werden.

3. Die Verlängerung der SR- bzw. OSR-Lizenz erfolgt durch den zuständigen Referenten für weitere zwei Jahre.

4. Voraussetzung für die Verlängerung der B-OSR-Lizenzen ist, dass der Lizenzinhaber eine ausreichende Anzahl erfolgreich durchgeführter Einsätze nachweisen kann. B-OSR müssen im Gültigkeitszeitraum mindestens einmal an einer Fortbildungsveranstaltung B-OSR teilgenommen haben sowie mindestens vier Einsatztage innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen.

5. Voraussetzung für die Verlängerung der C-OSR- und C-Schiedsrichter- Lizenzen ist, dass C-OSR und C-Schiedsrichter im Gültigkeitszeitraum mindestens einmal an einer Fortbildungsveranstaltung C-OSR und C-Schiedsrichter teilgenommen haben sowie mindestens vier Einsatztage innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen.

6. Jeder SR und OSR hat selbst für die Verlängerung seiner Lizenz Sorge zu tragen. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann der zuständige Referent die Verlängerung des Ausweises ablehnen. Die Möglichkeit des Lizenzentzugs bleibt dabei unberührt.

 

§ 13 Fortbildungsveranstaltungen

1.In der Fortbildungsveranstaltung sind insbesondere die Änderungen der in § 2 genannten Vorschriften bekannt zu geben.

2. Zu Beginn der Saison werden Regeltests an die C-SR, C-OSR und B-OSR verschickt.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Beitragsordnung

Gemäß § 9 der Satzung des Badischen Tennisverbandes e.V. (BTV) hat das Präsidium am 11.04.2016 folgende Beitragsordnung erlassen, die zuletzt am 25.03.2022 geändert wurde:

 

§ 1 Beiträge
Die gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge werden in zwei Raten und zwar im ersten und dritten Quartal des jeweiligen Jahres per Lastschrift eingezogen.
Tritt ein Mitglied während des Jahres dem BTV bei, sind die Beiträge wie folgt nur anteilig zu entrichten:

  • Beitritt im 1. Vierteljahr: Beitrag in Höhe von 100 %,
  • Beitritt im 2. Vierteljahr: Beitrag in Höhe von 75 %,
  • Beitritt im 3. Vierteljahr: Beitrag in Höhe von 50 %,
  • Beitritt im 4. Vierteljahr: Beitrag in Höhe von 25 %.

Austretende Mitglieder haben immer den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen.

§ 2 Mannschaftsmeldeentgelte
Die Mannschaftsmeldeentgelte (auch für die Regionalliga) und die sonstigen Entgelte sind im zweiten Quartal des Jahres per Lastschrift einzuziehen.
Die Mannschaftsmeldeentgelte für die Mixed-Wettbewerbe sind im dritten Quartal des Jahres per Lastschrift einzuziehen.
Die Mannschaftsmeldeentgelte für die Winterrunde sind im vierten Quartal des Jahres per Lastschrift einzuziehen.

§ 3 Ordnungsgeldbescheide
Die Gebühren der Ordnungsgeldbescheide sind zum Ende des Folgemonats der Ausstellung des Bescheides einzuziehen. Wird ein Einspruch eingelegt, informiert der/die Bezirksvorsitzende bzw. das Präsidiumsmitglied für Wettkampfsport umgehend die Geschäftsstelle von der Rechtsmitteleinlegung. Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens geht eine Kopie der Entscheidung an die Geschäftsstelle.

§ 4 Entgelte für Turniere
Bei Durchführung eines Turniers wird ein Entgelt von EUR 2,00 pro Teilnehmer erhoben. Wird ein Turnier mit einem anderen Turnierprogramm als nu-Turnier durchgeführt, so wird für die Ergebniseinspielung ein Entgelt von EUR 20,00 vom Turnierveranstalter erhoben. Der zuständige Mitarbeiter informiert die Buchhaltung, damit der Lastschrifteinzug des Entgeltes erfolgen kann.

§ 5 Entgelte für Lehrgänge
Die Entgelte für die Lehrgänge und die Turnierbetreuung und -begleitung, für die Kosten der Übernachtung und des Frühstückes im Athletenhaus, für die Anmietung der Plätze und der Räume im LLZ legt das Präsidium fest. Die Preise im Bistro legt die Geschäftsstelle (Geschäftsführer) fest. Die Entgelte für die Lehrgänge, Turnierbetreuung und -begleitung sind ausnahmslos im Lastschriftverfahren durchzuführen.

§ 6 Mahnungen
Für jede Mahnung sind EUR 10,00 zu erheben, soweit die Festsetzung nicht durch die Bezirksvorsitzenden bzw. den Schatzmeister erfolgt (§ 9 Abs. 4 der Satzung BTV). Die Bezirksvorsitzenden bzw. der Schatzmeister legen die Höhe der Mahngebühren eigenverantwortlich fest.

§ 7 Entgelte für Baden-Tennis
Das Entgelt für den Pflichtbezug des offiziellen Verbandsorgans des BTV („baden-tennis“) wird im Juni des jeweiligen Jahres per Lastschrift eingezogen. Eine Anpassung des Pflichtbezuges und somit eine Entgeltanpassung erfolgt jeweils zum 1.1. des folgenden Kalenderjahres.

 

Stefan Bitenc
Präsident

 

Aktuelle Beiträge (Stand 09.10.2021)

Die aktuellen Mitgliedsbeiträge des Badischen Tennisverbands berechnen sich aus einem reinen BTV-Anteil und einem zusätzlichen Anteil, der an den Deutschen Tennis Bund entrichtet wird. Vereine, die dem Badischen Sportbund Freiburg angehören, müssen zudem einen Versicherungsbeitrag leisten. Dieser wird bei Clubs des BSB Nord direkt mit der BSB-Rechnung eingezogen. Die Beiträge im Überblick:

Beiträge BTV-Anteil DTB-Anteil Summe
Erwachsene 3,30 Euro 1,60 Euro 4,90 Euro
Jugendliche 1,65 Euro 0,85 Euro 2,50 Euro

 

Versicherungsbeiträge für Vereine des BSB Freiburg:

Altersklasse Beiträge
Bis 14 Jahre 0,80 Euro
Ab 14 Jahre 1,35 Euro

 

Entgelte für Baden-Tennis (Stand 01.01.2023)

Vereine, die dem Badischen Tennisverband angehören, erhalten jeden Monat das Verbandsmagazin baden tennis zugeschickt. Der entsprechende Pflichbezug wurde von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die aktuellen Beiträge:

Vereinsgröße Beiträge
Bis 100 Mitglieder (6 Exemplare) 161,71 Euro
Bis 300 Mitglieder (7 Exemplare) 179,60 Euro
Ab 300 Mitglieder (8 Exemplare) 197,00 Euro

 

Anti-Doping-Ordnung

Die a. o. Mitgliederversammlung des BTV hat am 13. Oktober 2018 in § 3 der Satzung des Badischen Tennisverbandes mit 2/3 Mehrheit die Anti-Doping-Ordnung des Deutschen Tennisverbundes verbindlich anerkannt.

Zur DTB-Anti Doping Ordnung geht es hier.

 
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Badischer Tennisverband