Gebührenbefreiung Verein
Nach Landesjustizkostengesetz §7 erfolgt eine Gebührenbefreiung für Vereine bei bestimmten Sachverhalten:
Beachten Sie, dass immer eine GEM beiliegen muss.
Weitere Informationen entnehmen sie der nachstehenden Tabelle und unter folgendem Link:
Gegenstand | gebührenbefreit | nicht gebührenbefreit |
notarielle Verträge | | durch Notar |
Grundschuldbestellung | bei Ratschreiber (Unterschriftbeglaubigung) | durch Notar |
Eintragung Grundbuchamt | gebührenbefreit | |
Grundschuldbestellung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung | | durch Notar |
Satzungsänderung | bei Ratschreiber (Unterschriftbeglaubigung) | |
Vorstand | bei Ratschreiber (Unterschriftbeglaubigung) | |
Eintragung in Vereinsregister | gebührenbefreit | |
Ratschreiber dürfen öffentliche Beglaubigungen auch für nicht in der Gemeinde ansässige Personen oder Vereinigungen vornehmen.
Wo es Ratsschreiber bei den jeweiligen Grundbucheinsichtstellen gibt finden sie hier: